1.
Administrative Bestimmungen |
Nichtmitführen
von Führerausweis, Fahrzeugausweis oder Lernfahrausweis |
20.-
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Das
Fahren auf Autobahnen und nationalen Autostrassen ohne gültige Autobahn-Vignette
bzw. mit einer missbräuchlich verwendeten Vignette |
100.-
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2.
Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr ( Parkieren ) |
Überschreiten
der zulässigen Parkzeit: |
bis
2 Std.
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2
- 4 Std.
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4
- 10 Std.
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40.-
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60.-
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100.-
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Nicht
oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe oder des Parkzettels
am Fahrzeug |
40.-
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Einstellen
einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe (oder ändern der eingestellten
Zeit ohne wegzufahren) |
40.-
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Verbotenes
Nachzahlen |
40.-
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Halten
an unübersichtlichen
Stellen, namentlich im Bereich von Kurven, Kuppen, Einspurstrecken, Engpässen,
Verzweigungen, Fussgängerstreifen, Busstreifen, Haltestellen ÷V, vor Feuerwehrlokalen,
Autobahn Pannenstreifen (ausser Notfall) etc. |
80.-
|
Parkieren
an unübersichtlichen
Stellen, namentlich im Bereich von Kurven, Kuppen, Einspurstrecken, Engpässen,
Verzweigungen, Trottoirs, Radstreifen, Fussgängerstreifen, Busstreifen,
Haltestellen ÷V, vor Feuerwehrlokalen, Autobahn Pannenstreifen (ausser Notfall)
etc. |
120.-
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3.
Verkehrsregeln im Fahrverkehr |
Geschwichts-Überschreitungen:
Überschreiten
des zulässigen Gewichts (Nach Abzug der Messgeräte-Unsicherheit) |
bis
100 kg
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100 kg bis max. 5%
des
Gesamtgewichts
|
100.-
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200.-
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Fahren
mit einem Motorrad auf einem Trottoir |
100.-
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Nichtbeibehalten
des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr
angehalten wird |
60.-
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Nichtbeachten
von Fahrverbot, Abbiegeverbot, Wendeverbot, Schneekettenobligatorium etc. |
100.-
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Fahren
in der Fussgängerzone, auf dem Radweg, Fussweg etc. |
100.-
|
Befahren
eines Busstreifens oder Tramtrassees |
60.-
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Nicht
vollständiges Anhalten beim Stop-Signal (Rollstopp) |
60.-
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Nichtbeachten
eines Lichtsignals oder Blinklichts |
250.-
|
Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt
|
100.-
|
Nichttragen der Sicherheitsgurten |
60.-
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Mitführen
eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren |
60.-
|
Nichttragen
des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer von Motorrädern und
Kleinmotorrädern |
60.-
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Missbräuchliche
Verwendung der Warnblinklichter |
40.-
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Missbräuchliche
Abgabe von Warnsignalen (Hupe/Lichthupe) |
40.-
|
Unterlassen
der Richtungsanzeige (Blinken),
resp. nicht Zurückstellen des
Blinkers |
100.-
|
Nächtliches Fahren ohne Licht |
60.-
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Missbräuchliche
Verwendung von Nebellicht und Scheinwerfern |
40.-
|
Unnötiges
Laufenlassen des Motors bei einem stillstehenden Fahrzeug |
60.-
|
Fahren
auf Pannenstreifen von Autobahnen |
140.-
|
Mitführen
von mehr Personen als Plätze bewilligt sind |
60.-
|
Fahren
mit nicht gut lesbaren oder verdeckten Kontrollschildern (Nummernschild) |
60.-
|
Fahren
ohne Kontrollschilder (Nummernschild) |
140.-
|
Halten
auf einem Fussgängerstreifen bei stockendem Verkehr |
60.-
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Nichtgewähren
des Vortritts bei Fussgängerstreifen |
140.-
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4.
Ausrüstung |
Nichtmitführen
des Pannensignals |
40.-
|
Führen
eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen |
100.-
|
Fahren
ohne vorgeschriebene(s) Kontrollschild(er) ausser Händlerschilder |
140.-
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5.
Fahrzeughalter |
Überschreiten
der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung |
1
Mon.
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1-3
Mon
|
3-6
Mon.
|
40.-
|
100.-
|
200.-
|
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Inverkehrbringen
eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen |
100.-
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6.
Rad- und Motorfahrräder |
Loslassen
der Lenkvorrichtung oder der Pedale |
20.-
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Nichttragen
des Schutzhelmes (Mofa) |
30.-
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Nächtliches
Fahren ohne Licht (beleuchtete und unbeleuchtete Strasse) |
40.- / 60.-
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Unerlaubtes
Befahren von Trottoirs |
40.-
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Verbotenes
nebeneinander Fahren oder sich ziehen lassen |
20.-
|
Unterlassen
des Handzeichens beim Rechtsabbiegen |
20.-
|
Nichtbeachten
eines Lichtsignals |
60.-
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Nichtbenützen
von Radweg / Radstreifen |
30.-
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8.
Mitfahrer |
Nichtragen
der Sicherheitsgurten (Auto) |
60.-
|
Nichtragen
des Schutzhelmes (Moto) |
60.-
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9.
Fussgänger |
Nichtbenützen
des Trottoirs |
10.-
|
Nichtbenützen
von Fussgängerstreifen, Überführung- oder Unterführung, sofern weniger
als 50 m entfernt |
10.-
|